{"id":6985,"date":"2021-03-26T09:03:04","date_gmt":"2021-03-26T08:03:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ch-open.ch\/?p=6985"},"modified":"2021-03-26T10:12:57","modified_gmt":"2021-03-26T09:12:57","slug":"vernehmlassungsantwort-zum-embag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ch-open.ch\/fr\/vernehmlassungsantwort-zum-embag\/","title":{"rendered":"Vernehmlassungsantwort zum EMBaG"},"content":{"rendered":"\n
\u00a0<\/p>\n
Vollst\u00e4ndiger Inhalt: Als PDF\u00a0hier<\/a> herunterladen.<\/strong><\/p>\n Sehr geehrter Herr Bundesrat, Wir begr\u00fcssen die generelle Stossrichtung des Gesetzes, sind jedoch der Ansicht, dass gerade im sich rasch In der vorliegenden Fassung fehlen insbesondere den Artikeln Open Source und Open Data die erforderliche R\u00fcckmeldung zu Art. 10 Open Source Software (OSS)<\/strong><\/p>\n Grundsatz (Art. 10 Abs. 1 EMBaG)<\/u><\/p>\n Bund, Kantone und Gemeinden geben j\u00e4hrlich Milliardenbetr\u00e4ge f\u00fcr die \u00f6ffentliche Informatik aus. Ein erheblicher Teil dieser Ausgaben k\u00f6nnte vermieden werden, wenn Beh\u00f6rden bei Entwicklung und Wartung von Software besser zusammenarbeiten w\u00fcrden.<\/p>\n Open Source Software ist Software, deren Quelltext \u00f6ffentlich und von Dritten eingesehen, ge\u00e4ndert und angewendet werden kann. Dieser Quelltext kann dadurch kostenlos genutzt und weiterverbreitet werden. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Einsatz von OSS in Unternehmen und Verwaltung sind vielf\u00e4ltig: Zu nennen sind etwa die Offenheit der verwendeten Standards, die Unabh\u00e4ngigkeit von Lieferanten und Produkten, der Austausch mit der Community von Nutzern und Entwicklern, die Sicherheit, die Stabilit\u00e4t und m\u00f6gliche Kosteneinsparungen. Die freie Verf\u00fcgbarkeit von OSS l\u00e4sst dabei ein eigentliches \u00d6kosystem entstehen, an dem Softwareentwickler, Erbringer komplement\u00e4rer Dienstleistungen (wie Wartung oder Support) und Nutzer gleichermassen beteiligt sind. Darin, dass sich nach einer Bereitstellung von OSS an Dritte ein gr\u00f6sserer Kreis von Nutzern und Entwicklern an deren Fortentwicklung beteiligt, liegt ein weiterer wichtiger Vorteil des OSS-Modells.<\/p>\n Open Source Software bietet insbesondere die M\u00f6glichkeit, nicht nur bestehende Software kosteng\u00fcnstig zu nutzen, sondern auch bestimmte Fachanwendungen gemeinsam mit anderen \u00f6ffentlichen Stellen zu entwickeln, nach dem Grundsatz \u00abeinmal entwickeln, mehrfach verwenden\u00bb, der mittels dem Open Source Entwicklungs- und Lizenzmodell bestens umzusetzen ist. So kooperieren bereits seit vielen Jahren Bundesstellen, Kantone und St\u00e4dte mittels gemeinsamen Weiterentwicklungen bei Open Source Software. Dadurch werden im E-Government-Umfeld substantielle Ausgaben gespart und gleichzeitig Innovationen beschleunigt.<\/p>\n Auch innovative Unternehmen profitieren: Die unter einer Open Source Lizenz ver\u00f6ffentlichte Software erm\u00f6glicht den freien Wettbewerb zwischen Informatikunternehmen, die Dienstleistungen (Beratung, Einf\u00fchrung, Wartung, Schulung, Weiterentwicklung usw.) f\u00fcr die jeweiligen Open Source Produkte anbieten. Damit sinkt die Abh\u00e4ngigkeit der Verwaltung gegen\u00fcber einzelner IT-Firmen, Innovation und lokale Wertsch\u00f6pfung werden gest\u00e4rkt. Untersuchungen haben gezeigt, dass sich dadurch bedeutend mehr und auch viele lokale Firmen am Wettbewerb beteiligen.<\/p>\n CH Open begr\u00fcsst die Regelung des Einsatzes von Open Source Software im EMBaG daher ausserordentlich. Die Verankerung des Open Source Prinzips auf gesetzlicher Ebene ist korrekt und wichtig.<\/p>\n Basierend auf dieser Einordnung sind jedoch wir der \u00dcberzeugung, dass die vorgeschlagene \u00abKann\u00bb-Formulierung nicht zu gen\u00fcgen vermag und vielmehr ein Grundsatz \u00abOpen Source by Default\u00bb im Gesetz verankert werden soll, gem\u00e4ss dem Software gem\u00e4ss einer allgemeinen Regel als OSS zu ver\u00f6ffentlichen ist, wenn nicht Rechte Dritter oder \u00fcbergeordnete Interessen dem widersprechen.<\/p>\n Absatz 1 gilt es aus unserer Sicht deshalb wie folgt anzupassen:<\/p>\n 1 <\/em>Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbeh\u00f6rden k\u00f6nnen<\/span> stellen<\/strong> Software, die sie zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen, Interessentinnen und Interessenten unter den folgenden Voraussetzungen lizenzgeb\u00fchrenfrei zur Verf\u00fcgung stellen<\/span>: <\/em><\/p>\n Zu Absatz 1:<\/u> Eigene Entwicklungen, an denen der Bund die Rechte besitzt, sollen wo sinnvoll als Open Source Software freigegeben werden, damit andere Beh\u00f6rden die Software einsetzen k\u00f6nnen und man sich die Weiterentwicklungskosten teilen kann.<\/p>\n Zu Bestimmung a):<\/u> \u00abOffenlegen\u00bb des Quellcodes ist aus unserer Sicht zudem zu eng, denn das \u00abZielpublikum\u00bb der Offenlegung ist so nicht definiert. \u00abVer\u00f6ffentlichen\u00bb stellt daher klar, dass der Quellcode der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann.<\/p>\n Zu Bestimmung b):<\/u> Nach dem Gesagten ist im Grundsatz von einem Interesse der \u00d6ffentlichkeit und der Verwaltung auszugehen; ob ein solches besteht, kann zudem oft erst anhand des ver\u00f6ffentlichten Codes \u00fcberhaupt eruiert werden. Damit ist Abs. 1 Bst. b des Artikels zu streichen.<\/p>\n Zu Bestimmung c):<\/u> Ausnahmen von diesem Prinzip k\u00f6nnen durch das zust\u00e4ndige Departement zugelassen werden, wenn das Amtsgeheimnis, die nationale Sicherheit oder andere legitime \u00fcbergeordnete Faktoren dies n\u00f6tig machen. Dies kommt einem \u201copen by default\u201d gem\u00e4ss Art. 11 auch f\u00fcr Software gleich. Alternativ kann eine Pflicht zur Pr\u00fcfung von Open Source Alternativen in Betracht gezogen werden, insofern diese gen\u00fcgend verbindlich ist. Dem entspricht die Erg\u00e4nzung in Abs. 1 Bst. c des Artikels.<\/p>\n Lizenzen und Haftungsrisiken (Art. 10 Abs. 2 EMBaG)<\/u><\/p>\n In der OSS-Praxis haben sich heute einige wenige OSS-Lizenzen durchgesetzt. Diese Konzentration auf wenige Lizenzen hat den Vorteil, dass die betroffenen Kreise die Grunds\u00e4tze der entsprechenden Lizenzen kennen, was die Rechtssicherheit verbessert.<\/p>\n Die Rechtstexte der entsprechenden Lizenzen d\u00fcrfen nicht durch die Lizenzgeber angepasst werden; dies w\u00e4re aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit auch heikel. Der aktuelle Entwurfstext von Art. 10 Abs. 2 k\u00f6nnte so verstanden werden und ist dementsprechend anzupassen.<\/p>\n Open Source Software wird mit grosser Regelm\u00e4ssigkeit international genutzt. Nationale Lizenzen haben sich daher nie durchgesetzt. Der Verweis auf nicht international anerkannte, aber \u00abverbreitete\u00bb Lizenzen ist damit zu streichen.<\/p>\n Bef\u00fcrchtungen zu Haftungsrisiken im Kontext von Open Source Software haben sich bisher regelm\u00e4ssig als \u00fcbertrieben herausgestellt. Hintergrund ist, dass die g\u00e4ngigen OSS-Lizenzen die Haftung bereits heute regelm\u00e4ssig ausschliessen, soweit dies gesetzlich m\u00f6glich ist. Dennoch ist es sinnvoll zu statuieren, dass f\u00fcr die Lizenzierung von Software nur Lizenzen genutzt werden d\u00fcrfen, die die Haftung ausschliessen.<\/p>\n In der Praxis bezieht sich der Haftungsausschluss in OSS-Lizenzen regelm\u00e4ssig nicht nur auf vertragliche Haftung, unabh\u00e4ngig vom Rechtsgrund auf jegliche Haftung, soweit der Ausschluss rechtlich zul\u00e4ssig ist. Die Beschr\u00e4nkung auf vertragliche Haftung ist damit zu streichen.<\/p>\n Entsprechend w\u00e4re Art. 10 Abs. 2 EMBaG wie folgt zu fassen:<\/p>\n 2<\/em>\u00a0Soweit m\u00f6glich und sinnvoll,<\/span> Bei der Ver\u00f6ffentlichung von Software<\/strong> sind international anerkannte oder verbreitete Lizenztexte<\/span> Lizenzen<\/strong> zu verwenden, welche<\/strong> . Vertragliche<\/span> Haftungsanspr\u00fcche der Lizenznehmer ausschliessen<\/strong> sind in der Lizenz auszuschliessen,<\/span> soweit dies zivil<\/span>rechtlich zul\u00e4ssig ist.<\/em><\/p>\n Nebent\u00e4tigkeiten (Art. 10 Abs. 4 EMBaG)<\/u><\/p>\n Ein grosser Vorteil von Open Source Software liegt wie erw\u00e4hnt im Austausch mit der Community von Nutzern und Entwicklern. Dieser Austausch erfolgt regelm\u00e4ssig informell und kostenlos, beispielsweise im Rahmen von Diskussionsforen, auf direkte Anfragen hin oder im Rahmen von Konferenzen. Kostenpflichtig sind bei Open Source Software einzig Leistungen von Unternehmen, die sich darauf spezialisiert haben, umfangreichere Zusatzleistungen f\u00fcr Open Source Software wie spezifische Entwicklungsleistungen, Wartung oder Support gegen Entgelt zu erbringen.<\/p>\n Die im Entwurfstext vorgesehene Beschr\u00e4nkung der Beteiligung des Bundes auf entgeltliche Dienstleistungen droht jedoch eine Beteiligung am \u00fcblichen informellen Austausch zu verhindern. Die entsprechende Regel ist daher zu pr\u00e4zisieren. \u00dcber den genannten informellen Austausch hinaus gehende Leistungen des Bundes im Kontext von durch den Bund ver\u00f6ffentlichter oder genutzter OSS sind aus Gr\u00fcnden der Wettbewerbsneutralit\u00e4t nach den \u00fcblichen Grunds\u00e4tzen (vgl. etwa Art. 41a Abs. 3 FHG) zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei, dass die Nutzer der \u00f6ffentlichen Hand ein Interesse haben, dass Open Source Software von vornherein m\u00f6glichst generisch ausgestaltet wird (beispielsweise, indem von vornherein verschiedene Sprachversionen vorgesehen werden). Arbeiten, die eine solche generische Ausgestaltung erm\u00f6glichen, sollen durch den Bund kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen (vgl. auch die Bemerkung zu Absatz 6 nachstehend).<\/p>\n 4 <\/em>Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbeh\u00f6rden k\u00f6nnen<\/span> nehmen am Austausch mit Nutzern und Herstellern der ver\u00f6ffentlichten Open Source Software teil, unterst\u00fctzen deren Weiterverbreitung und k\u00f6nnen sich dazu an entsprechenden Gremien beteiligen. Sie d\u00fcrfen<\/strong> erg\u00e4nzende Dienstleistungen erbringen<\/strong>, namentlich zur Integration, Wartung, IT-Sicherheit und zum Support erbringen<\/span>, soweit ein \u00f6ffentliches Interesse besteht und sie mit verh\u00e4ltnism\u00e4ssigem Aufwand erbracht werden k\u00f6nnen. Sie erheben daf\u00fcr kostendeckende Geb\u00fchren.<\/em><\/p>\n 5<\/em>\u00a0Das zust\u00e4ndige Departement kann Ausnahmen von der Geb\u00fchrenerhebung f\u00fcr bestimmte Leistungen gem\u00e4ss Absatz 4 zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird oder die erg\u00e4nzenden Dienstleistungen die Wiederverwendung durch andere Nutzer der \u00f6ffentlichen Hand f\u00f6rdern.<\/strong><\/em><\/p>\n Open Source Software bei der Beschaffung ber\u00fccksichtigen<\/u><\/p>\n Unabh\u00e4ngig der oben genannten Punkte erachten wir es f\u00fcr n\u00f6tig, hier in Art. 10 das Thema der Beschaffung aufzugreifen. Einerseits macht \u201copen by default\u201d die Quelloffenheit in vielen F\u00e4llen automatisch zu einem prim\u00e4ren Eignungskriterium. Andererseits zeigt die Praxis, dass dem Aspekt der Quelloffenheit in jedem Fall fr\u00fchzeitig gen\u00fcgend Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, um die diversen Vorteile von OSS, nicht zuletzt die \u201ctotal cost of ownership\u201d, wirksam werden zu lassen. Entsprechend schlagen wir folgenden neuen Abschnitt vor:<\/p>\n 6<\/em><\/strong> Die Freigabe unter einer Open Source Lizenz wird bei der Konzeption, Beschaffung und Entwicklung der Software fr\u00fchzeitig eingeplant.<\/em><\/strong><\/p>\n F\u00f6rderung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden<\/u><\/p>\n Ein wesentliches Ziel von OSS in der Verwaltung ist die Nutzung von Synergien, die insbesondere auch im Rahmen der vertikalen Verteilung der Staatsaufgaben anfallen: Bund, Kantone und Gemeinden k\u00f6nnen gleichermassen von bestimmten OSS-Produkten profitieren. Unter Umst\u00e4nden kann es sinnvoll sein, entsprechende Kooperationsvorhaben durch Anschubfinanzierungen \u00fcber die ersten finanziellen H\u00fcrden zu heben. Dies sollte gesetzlich vorgesehen werden.<\/p>\n Die verschiedenen Nutzer der \u00f6ffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden) haben ein Interesse daran, dass Open Source Software von vornherein m\u00f6glichst generisch ausgestaltet wird (beispielsweise, indem von Anfang an verschiedene Sprachversionen erm\u00f6glicht werden). Arbeiten, die eine solche generische Ausgestaltung erm\u00f6glichen sollen, sollen durch den Bund finanziert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n In der Praxis stellen sich sodann oftmals technische und rechtliche Fragen rund um den Umgang mit OSS. Es bietet sich an, dass der Bund eine Beh\u00f6rde (beispielsweise das BIT) mit der Aufgabe betraut, entsprechende Beratungsleistungen zu erbringen.<\/p>\n 7<\/em><\/strong>\u00a0Der Bund f\u00f6rdert die Kooperation mit Kantonen und Gemeinden im Bereich Open Source Software, beispielsweise durch Anschubfinanzierungen f\u00fcr Projekte oder durch die Finanzierung von Merkmalen der Software, die deren Wiederverwendung durch andere Nutzer der \u00f6ffentlichen Hand dienen. Er schafft eine beratende Stelle.<\/em><\/strong><\/p>\n Publikationsplattform f\u00fcr Open Source Software schaffen<\/u><\/p>\n Zur Ver\u00f6ffentlichung von Open Source Quellcode werden heute vorwiegend kommerzielle Plattformen wie GitHub genutzt, wo zahlreiche Bundes\u00e4mter, Kantone und Gemeinden eigene Konten er\u00f6ffnet haben und dezentral Open Source Software freigeben. Dies erschwert die \u00dcbersicht der vorhandenen Open Source L\u00f6sungen, behindert das Auffinden von geeigneter Software und bremst dadurch das Potential von Open Source Software f\u00fcr Beh\u00f6rden.<\/p>\n Im Gegensatz dazu bauen in Deutschland Bundesbeh\u00f6rden mit den L\u00e4ndern gemeinsam Open Source Publikationsplattformen, auf denen Open Source Software f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Sektor freigegeben werden (siehe https:\/\/www.land.nrw\/de\/pressemitteilung\/land-startet-pilotprojekt-fuer-Open Source Software<\/a>). Auch bez\u00fcglich Open Government Data hat der Bund ein Portal opendata.swiss geschaffen, auf dem Bundesstellen, Kantone, Gemeinden und \u00f6ffentlich-rechtliche Organisationen ihre Open Data Datens\u00e4tze verlinken.<\/p>\n Demnach macht es auch zur Ver\u00f6ffentlichung von Open Source Software Sinn, einen zentralen \u00abSingle Point of Contact\u00bb zu schaffen, wie in Abs. 8 beschrieben ist:<\/p>\n 8<\/em><\/strong>\u00a0Der Bund schafft eine zentrale Plattform, auf der Bundesstellen, Kantone, Gemeinden und weitere Organisationen und Personen des \u00f6ffentlichen und privaten Rechts Open Source Software entwickeln und freigeben.<\/em><\/strong><\/p>\n Wir sind abschliessend \u00fcberzeugt, dass Art. 10 mit dieser erh\u00f6hten Verbindlichkeit klar mehr M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine positive Wirkung f\u00fcr die Beh\u00f6rden wie auch die Wirtschaft er\u00f6ffnet.<\/p>\n R\u00fcckmeldung Art. 11 Open Government Data (OGD)<\/strong><\/p>\n Die gesetzliche Verankerung von \u201copen by default\u201d ist ein Meilenstein f\u00fcr die digitale Schweiz. F\u00fcr die Wirtschaft, die Wissenschaft und die Zivilgesellschaft und auch f\u00fcr die Beh\u00f6rden selbst d\u00fcrfte dadurch grosser Nutzen entstehen.<\/p>\n Auch hier m\u00f6chten wir jedoch eine Erh\u00f6hung der Verbindlichkeit mit Nachdruck anregen. Die nationalen Open Data Strategien sowie die entsprechende EFK Querschnittspr\u00fcfung haben gezeigt, dass eine erh\u00f6hte Verbindlichkeit n\u00f6tig ist. Entsprechend schlagen wir folgende Kl\u00e4rung von Abschnitt 1 vor:<\/p>\n 1<\/sup><\/em> Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung sind verpflichtet, die Daten (..) aktiv zur freien Weiterverwendung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Jede Person hat das Recht, diese Daten einzusehen, zu nutzen und von den Beh\u00f6rden Ausk\u00fcnfte \u00fcber deren Inhalt zu erhalten.<\/em><\/p>\n Derzeit werden viele Daten unter dem Begriff Open Government Data nur zur Verf\u00fcgung gestellt, wenn ein begr\u00fcndetes Begehren gestellt wird. Das widerspricht dem Geiste von OGD klar. Mit einer Pr\u00e4zisierung wie oben vorgeschlagen (\u201caktiv\u201d) ist dem vorzubeugen und die Vorgabe der entsprechenden Strategie auch rechtlich klar zu verankern<\/p>\n Dar\u00fcber hinaus muss ein klarer Rechtsanspruch auf Zugang definiert werden, analog zum BG\u00d6. Dies ist Zweck des zweiten Satzes unseres Vorschlages f\u00fcr Art. 11 Abschnitt 1.<\/p>\n \u00abAbschnitt 3a schr\u00e4nkt die freie Datennutzung von Beh\u00f6rdendaten unn\u00f6tig ein. Daten- und Informationsschutz sind schon in den Strategien von 2014 und 2019 genannt. Mehr Einschr\u00e4nkungen braucht es nicht, denn gerade Register (Ausnahme Zivilstandsregister) oder Plattformen wie simap.ch enthalten Daten, die sehr wohl als grunds\u00e4tzlich offene Verwaltungsdaten zu verstehen und endlich auch zur Weiternutzung zug\u00e4nglich zu machen sind. Sie erm\u00f6glichen Struktureinsichten, die f\u00fcr eine moderne Gesellschaft und ihre politischen Diskussionen unerl\u00e4sslich sind.<\/p>\n Ebenfalls vor dem Hintergrund der mit den nationalen Open Data Strategien gemachten Erfahrungen muss Abschnitt 3b erg\u00e4nzt werden um eine Pflicht, eine allf\u00e4llige Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit nachweisen zu m\u00fcssen. Ein blosser Bescheid, eine \u00d6ffnung sei zu aufwendig, darf nicht gen\u00fcgen. Dar\u00fcberhinaus ist im Einzelfall zwingend zu pr\u00fcfen, ob der Aufwand reduziert werden kann durch den Einsatz neuer oder anderer technischer Mittel nach dem \u201cstate of the art\u201d. Dieser bemisst sich nach der effizientesten in Kantonen oder Gemeinden bereits etablierten Praxis.<\/p>\n Abschnitt 5 halten wir f\u00fcr fragw\u00fcrdig, wir schlagen vor, den Abschnitt zu streichen. Die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit kann sich immer erst in der Praxis erweisen. Eine vollst\u00e4ndige Vorabpr\u00fcfung und Korrektheitsgarantie sind grosse Hemmnisse f\u00fcr die Publikation. Zentral ist jedoch, klar definierte Kan\u00e4le f\u00fcr R\u00fcckmeldungen zu den Daten verl\u00e4sslich zu betreiben, sodass die Daten laufend verbessert werden k\u00f6nnen. Dies ist aus unserer Sicht der \u201cstate-of-the-art\u201d, wie er etwa im Transportwesen oder bei den Geodaten praktiziert wird.<\/p>\n Zus\u00e4tzlich kann zum selben Zwecke eine Pflicht eingef\u00fchrt werden, \u00fcber Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Plausibilit\u00e4t in den Metadaten klar Auskunft zu geben.<\/p>\n R\u00fcckmeldung Art. 13 Standards<\/strong><\/p>\n Die Formulierung \u201cEr orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten Standards.\u201d ist zu schwach, eine bloss ungef\u00e4hre Orientierung l\u00e4uft dem Sinn und Zweck von Standards entgegen. Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcgt die reine Verbreitung nicht als Kriterium f\u00fcr die Eignung eines Standards f\u00fcr die Schweiz und ihre Beh\u00f6rden. Entsprechend m\u00f6chten wir anregen, folgende Anpassungen vorzunehmen:<\/p>\n Er orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten<\/span> Standards. Es werden, wo immer m\u00f6glich und sinnvoll, Standards gew\u00e4hlt, die frei und offen verf\u00fcgbar sind sowie \u00fcber eine Referenzimplementierung als Open Source Software verf\u00fcgen.<\/strong><\/em><\/p>\n R\u00fcckmeldung Thema Open Content<\/strong><\/p>\n Wie bei Software, Daten und Standards sollen auch digitale Medien (Texte, Bilder, Videos, Ton etc.), die der Bund selber herstellt oder extern produzieren l\u00e4sst, der Bev\u00f6lkerung und Wirtschaft offen zug\u00e4nglich gemacht werden. Die Anfrage Gl\u00e4ttli 19.1053 \u00abEin Verzeichnis freier Bilder des Bundes\u00bb und die Interpellation Weibel 19.3247 \u00abFreigabe von Bildern des Bundes\u00bb zeigen, dass diese Thematik eng verkn\u00fcpft ist mit dem im EMBaG ausf\u00fchrlich behandelten Bereich Open Government Data (OGD). So macht es auch diesbez\u00fcglich Sinn, eine entsprechend offene Regelung festzulegen, die das Potential der digitalen Inhalte erschliessen l\u00e4sst. Wir m\u00f6chten deshalb anregen, dass der Bund seine urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werke k\u00fcnftig unter der international anerkannten Creative Commons Lizenz ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n R\u00fcckmeldung Thema Schnittstellen (API)<\/strong><\/p>\n Zu den vordringlichen elektronischen Mittel zur Erf\u00fcllung von Beh\u00f6rdenaufgaben werden in Zukunft Programmier-Schnittstellen geh\u00f6ren, sogenannte Application Programming Interfaces (API). Diese erlauben die Kommunikation zwischen unabh\u00e4ngigen Informatiksystemen und sind bereits heute verschiedentlich in der \u00f6ffentlichen Verwaltung und besonders in der Privatwirtschaft im Einsatz. Ziel ist es, entweder auf bestimmte Datens\u00e4tze Zugriff zu geben, ohne die gesamte Datenbank als OGD freizugeben oder aber, und dies wird immer wichtiger, den Zugriff auf Funktionen zu erm\u00f6glichen. Dies erleichtert das Ineinandergreifen von Applikationen massiv, womit nicht nur neue Anwendungen \u00fcberhaupt m\u00f6glich werden, sondern auch die Wiederverwendung dieser Funktionen und damit ihr Nutzwert klar erh\u00f6ht wird. Das Thema Schnittstellen ist bereits heute von grosser Wichtigkeit \u2014 und diese wird weiter zunehmen. Entsprechend halten wir es f\u00fcr dringlich, mit einem gesonderten EMBaG Artikel die daf\u00fcr n\u00f6tigen Regelungen zu erlassen. Darunter fallen:<\/p>\n Das Thema Schnittstellen bildet eine Br\u00fccke zwischen den Themen OGD, OSS und Standards, eine klare und verbindliche Regelung ist aus unserer Perspektive n\u00f6tig. Das Potenzial f\u00fcr Wirtschaft und Gesellschaft ist enorm. Gerne verweisen wir hierzu auch auf Motionen 20.4260<\/a>, 18.4276<\/a> und 18.4238<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" \u00a0 Vollst\u00e4ndiger Inhalt: Als PDF\u00a0hier herunterladen. Sehr geehrter Herr Bundesrat,sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben uns eingeladen, im Rahmen der Vernehmlassung betreffend dem \u00abBundesgesetz \u00fcber den Einsatzelektronischer Mittel zur Erf\u00fcllung von Beh\u00f6rdenaufgaben\u00bb (EMBaG) Stellung zu nehmen. Der Verein CHOpen f\u00f6rdert seit 1982 offene Systeme (Open Source Software) und Standards (Open Standards) in derSchweizer ICT-Landschaft…<\/p>\n","protected":false},"author":122,"featured_media":4726,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[39],"tags":[],"class_list":["post-6985","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-nouvelles"],"acf":[],"yoast_head":"\n
\n
sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n
Sie haben uns eingeladen, im Rahmen der Vernehmlassung betreffend dem \u00abBundesgesetz \u00fcber den Einsatz
elektronischer Mittel zur Erf\u00fcllung von Beh\u00f6rdenaufgaben\u00bb (EMBaG) Stellung zu nehmen. Der Verein CH
Open f\u00f6rdert seit 1982 offene Systeme (Open Source Software) und Standards (Open Standards) in der
Schweizer ICT-Landschaft weshalb wir diese M\u00f6glichkeit gerne wahrnehmen.<\/p>\n
wandelnden Themenfeld der Digitalisierung einer Reihe bereits laufender Entwicklungen noch st\u00e4rker und
schneller Rechnung getragen werden sollte.<\/p>\n
Breitenwirkung, die n\u00f6tige Verbindlichkeit und unverzichtbare Instrumente, um entscheidende Schritte in
Richtung gelungener Digitalisierung effektiv in die Wege zu leiten und kontinuierlich zu messen.<\/p>\n
Beiliegend finden Sie unsere detaillierten Vorschl\u00e4ge zur konkreten Verbesserung des Vorentwurfes. Mit
diesen gezielteren, verbindlicheren Formulierungen bei den genannten Themen und einer st\u00e4rkeren Ber\u00fccksichtigung
der Zivilgesellschaft wird das neue Gesetz noch besser das Potential der Digitalisierung f\u00fcr die
Bundesverwaltung erschliessen.<\/p>\n
Wir danken Ihnen f\u00fcr die Aufmerksamkeit, die Sie unseren Bemerkungen entgegenbringen und bitten Sie,
unsere Anliegen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n
Mit freundlichen Gr\u00fcssen,
Prof. Dr. Simon Schlauri, Vorstandsmitglied CH Open
PD Dr. Matthias St\u00fcrmer, Pr\u00e4sident CH Open<\/p>\n
\n\n
\n